Unsere Kapelle

Der Verein die.kapelle ist die Trägerschaft des gleichnamigen Projekts und somit Besitzerin und Betreiberin der fahrbaren Kapelle. 25 junge Erwachsene „U30“ und drei Personen „Ü30“, alle aus dem Pastoralraum Zug Berg, sind Gründungsmitglieder des Vereins. Sie engagieren sich als Botschafterinnen und Botschafter für das Projekt. Damit dieses langfristig in der Hand junger Erwachsener bleibt, sind im Verein nur Personen bis 30 Jahre stimmberechtigte Mitglieder. Alle Personen über 30 Jahren dürfen das Projekt als Passivmitglieder mittragen und begleiten. Für Organisationen besteht zudem die Möglichkeit einer Kollektivmitgliedschaft.

Ich bin dabei (bis 30 Jahre)

die.kapelle ist für dich mehr als ein Projekt? Es ist auch dein Projekt? Perfekt! Mit deiner Aktivmitgliedschaft gestaltest die Zukunft der fahrbaren Kapelle aktiv mit. Je nach Interessen und/oder Möglichkeiten bist du "einfach" im Verein dabei oder engagierst dich im "Team Vision"  (Ideen, Programm, Events, Produktionen) oder im "Team Unterwegs" (Betreuung am Standort und beim Wechsel).  Dein Jahresbeitrag beträgt CHF 1.00 pro erfülltes Lebensjahr. Die Vereinsstatuten findest du unterhalb des Formulars.

Ich bin auch dabei (über 30 Jahre)

Schön, wenn das Projekt die.kapelle für Sie nicht irgendein Projekt, sondern auch Ihr Projekt ist. Mit Ihrer Passivmitgliedschaft tragen Sie das Projekt ideell und finanziell mit, wenn auch ohne Stimmrecht. Der Jahresbeitrag beträgt CHF 1.00 pro erfülltes Lebensjahr. Die Vereinsstatuten finden Sie unterhalb des Formulars.

Vereinsbeitritt
  • Nicht ausgefüllte Pflichtfelder werden ROT umrandet.
  • Falls die Kontrollfrage "Ich bin kein Roboter" kommt, diese bitte bestätigen und nochmals auf "JETZT SENDEN" klicken.
  • Das Formular ist erst dann übermittelt, wenn Sie auf die Danke-Seite weitergeleitet werden.

Mitgliederbeiträge Verein die.kapelle


Die Mitgliederbeiträge wurden an der Gründungsversammlung vom 15. März 2020 wie folgt festgesetzt:
  • Aktivmitglied (bis 30 Jahre): CHF 1.00 pro erfülltes Lebensjahr
  • Passivmitglied (über 30 Jahre): CHF 1.00 pro erfülltes Lebensjahr
  • Kollektivmitglied: minimal CHF 150.00 pro Jahr

Statuten Verein die.kapelle


Name und Sitz

Unter dem Namen die.kapelle besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Oberägeri.

Zweck
Der Verein bezweckt den Bau, den Unterhalt und den Betrieb einer fahrbaren Kapelle im Pastoralraum Zug Berg (Pfarreien Neuheim, Menzingen, Allenwinden, Unterägeri und Oberägeri).

Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Darlehen, Spenden und Zuwendungen aller Art, Erträge aus eigenen Veranstaltungen und die Jahresbeiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitgliedschaft
Der Verein beabsichtig das Projekt langfristig in der Verantwortung jungen Erwachsenen zu belassen und benennt deshalb folgende Mitgliederkategorien mit unterschiedlichem Stimmrecht:
  • Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person bis 30 Jahren werden, die ein Interesse am Projekt hat.
  • Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche Person über 30 Jahren werden, die ein Interesse am Projekt hat.
  • Kollektivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede juristische Person werden, die ein Interesse am Projekt hat.
Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an das Präsidium gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Austretende haben den Vereinsbeitrag für das laufende Vereinsjahr voll zu entrichten. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; Der Entscheid des Vorstandes kann mittels Rekurs innert 30 Tagen seit Erhalt des Entscheides an die GV weitergezogen werden.

Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, im Frühling statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten einzureichen.
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Behandlung der Ausschlussrekurse
  • Entscheid über Anträge der Mitglieder
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, welche als Aktivmitglieder dem Verein angehören. Bis zur Etablierung des Projekts sowie bei Bedarf dürfen auch Passivmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15. März 2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.